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§  434   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Aufgaben des Vorstandes und Vertretung

des Versicherungsträgers

 

§ 434. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

(2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen.

(BGBl. Nr. 220/1965, Art. I Z 16) - 30.7.1965;

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 41) - 1.1.1974;

(BGBl. Nr. 585/1980, Art. V Z 19 lit. a und b) - 1.1.1981;

(BGBl. Nr. 294/1990, Art. V Z 10 lit. a und b) - 1.7.1990;

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 21 bis 23) - 1.1.1992;

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 140) - 1.7.1993.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 57) - 1.1.1994.